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Pflichtteil
(recht.zivil.materiell.erb und recht.notar.erb)
    

Inhalt
             1. Sozialleistungsemfänger

Hat der Erblasser einen nahen Angehörigen (Abkömmling, Eltern und Ehegatte) von der Erbfolge ausgeschlossen (Enterbung), so steht diesem gemäß § 2303 BGB die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu. Der Pflichteil berechnet sich als Produkt aus Quote x Nachlasswert. Der Anspruch verjährt innerhalb von drei Jahren.

Gegenstand des Pfichtteilsanspruch ist eine Geldanspruch. D.h. der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Miterbe in Höhe des hälftigen gesetzlichen Anspruchs sondern hat einen Geldsanspruch in dieser Höhe.

Bei der Berechnung der Pflichtteilsquote werden gemäß § 2310 BGB Enterbte, Ausschlagende und Unwürdige mitgezählt, Verzichtende nicht.

Bei der Berechnung des Nachlasswertes werden Schulden des Erblasser, Beerdigungskosten, Zugewinnausgleichsansprüche (nach §§ 1371, 1378 BGB) und Verwaltungskosten des Nachlasses abgezogen. Nicht abgezogen werden Vermächtnisse.

Der Erblasser kann dem Angehörigen den Pflichtteil unter im Gesetz festgelegten Voraussetzungen auch vollständig entziehen, §§ 2333 - 2335 BGB. Z.B. einem Abkömmling wenn dieser ihm nach dem Leben trachtet, ihn körperlich mißhandelt, gegen ihn ein Verbrechen begeht, sein Unterhaltspflicht ihm gegenüber böswillig verletzt oder gegen seinen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt.

1. Sozialleistungsemfänger

Der Pflichtteilsanspruch - aber nicht der Anspruch auf Ausschlagung des Erbteils - kann vom Sozialleistungsträger übergeleitet werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Ausschlagung/Annahme * Vermächtnis/Untervermächtnis * Ehegattenunterhalt, nachehelich * Enterbung * Stiefkind, Begriff/Rechtsstellung * § 852 ZPO Beschränkt pfändbare Forderungen * Berliner Testament, § 2269 BGB Werbung: