slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Personensorge
(recht.zivil.materiell.familie.sorge)
    

Gemäß § 1631 BGB umfasst der Begriff Personensorge die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Die Personensorge ist Teil der elterlichen Sorge.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Erziehungshilfe * elterliche Sorge * Alkoholverbot Werbung: