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Onlineauktionen/Internetauktionen
(it.recht.onlineauktionen)
    

Mit Onlineauktionen (= Internetauktionen) bezeichnet man Angebote im WWW, bei denen der Anbieter eine Ware mit einem bestimmten Startpreis für einen gewissen Zeitraum auf einer bestimmten Plattform (z.B. ebay) anbietet, und Interessenten bis zum Ende des Angebotszeitraumes verbindliche Gebote auf diese Ware abgeben können. Fraglich ist wie und welche Verträge hier wann entstehen.

Der BGH hat in seiner Entscheidung v. 7.11.2001 (Az. VIII ZR 13/01 = NJW 2002, 363 = JuS 2002, 290) eine Bindung des Verkäufers an das Höchstgebot bei einer abgelaufenen Auktion angenommen und die rechtliche Konstruktion offen gelassen.

In einem Urteil vom 3.11.2004 (Az. VIII ZR 375/03) hat der BGH entschieden, dass der Vertrag bei eBay-Auktionen, "durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Klägers und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Beklagten - also nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB - zustande" kommt (Pressemitteilung des BGH Nr. 127/2004).

Fazit: Zwischen Verkäufer und Höchstbietendem besteht nach abgelaufener OnlineAuktion ein wirksamer Kaufvertrag, liegt aber ein Fernabsatzvertrag vor, kommt ein Widerruf- bzw. Rückgaberecht des Verbrauchers in Betracht. Rechtsdogmatisch wird das über eine antizipierte Annahmeerklärung gelöst.

Die einzige Möglichkeit dies zu umgehen, könnte ein deutlicher Hinweis im Auktionstext sein der eindeutig darauf hinweist, dass der Verkäufer sich die Annahme vorbehält (AG Kerpen v. 25.5.2001 Az. 21 C 53/01; LG Darmstadt v. 24.1.2002 Az. 3 O 289/01). Allerdings dürfte diese Klausel gegen die AGB der Auktionsplattformen verstoßen, was aber nichts an der Wirksamkeit ändern würde.

Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 28.07.2005 (8 U 93/05) entschieden: "Das Einstellen eines Warenangebots auf der Webseite von eBay zwecks Durchführung einer Online-Auktion begründet ein verbindliches Angebot. Die Wirksamkeit eines solchen verbindlichen Angebots wird durch die nach den eBay-Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung der Auktion nicht berührt. Seine Willenserklärung kann der Anbieter nur im Wege der Anfechtung beseitigen." ( amtlicher Leitsatz).

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