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Notstand, Angemessenheit (Angemessenheitsklausel)
(recht.straf.at)
    

Bei der Angemessenheit des § 34 S. 2 StGB ist gemäß der Begründung des Gesetzgebers eine "sozialethische Gesamtwertung" vorzunehmen. Welche Bedeutung ihr nach der Interessenabwägung zukommt ist umstritten. Während die eine Meinung eine selbständige Bedeutung ablehnt, sieht die andere Ansicht hier ein wichtiges zweites Korrektiv, dass in den folgenden Fallgruppen ein Rolle spielt (siehe Tröndle/Fischer, StGB, § 34 Rn. l2):

  • dem Täter ist die Gefahrhinnahme Täter zumutbar (Sonderpflichten als Feuerwehrmann etc. oder wenn der Täter die Notstandssituation selbst verursacht hat.
  • der Täter greift in unantastbare Freiheitsrechte Betroffen ein (z.B. zwngsweise Blutentnahme zur Rettung des Lebens eine Schwerverletzten
  • der Eingriff des Täter in individuelle Rechtsgüter ist nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder des Staates. Hier kann es dann entgegen der Interessensabwägung an der Angemessenheit fehlen.

Letztlich macht es keinen Unterschied ob diese Punkte in der Angemessenheit oder bei einer umfassenden Interessenabwägung angesprochen wird.

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Auf diesen Artikel verweisen: rechtfertigender Notstand, § 34 StGB Werbung: