slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Niedriglohn
(recht.)
    

Von einem Niedriglohn spricht man, wenn die Entlohnung eines Arbeitnehmers weniger als 2/3 des Durchschnittslohns betrug. Für 2010 bedeutet dies Löhne ab 9,5 abwärts im Westen und ab 6,87 abwärts im Osten Deutschlands.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: