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Nichtbetreiben des Verfahrens
(recht. und recht.ref.verw1)
    

Betreibt ein Kläger trotz Aufforderung des Gerichts sein Verfahren länger als zwei Monate nicht, so gilt die Klage gemäß § 92 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen. Die Aufforderung muss sich auf eine konkrete Verfahrenshandlung beziehen und wegen der einschneidenden Folgen einen Hinweis auf die Folgen des Nichtbetreibens und die Kostenfolge einer Klagerücknahme enthalten (§ 155 Abs. 2 VwGO). Weiterhin muss der Beklagte der Rücknahmefiktion zustimmen.

Beispiel: A verklagt die Stadt B am 5.3.2006 auf Rückzahlung nach seiner Ansicht zu viel gezahlter Müllgebühren. Auf die Klageerwiderung setzt das Gericht einen Termin fest. In der Hauptverhandlung am 5.8.2006 zeigt sich, dass A noch Unterlagen beibringen muss, um seine Klage zu gewinnen. Das Gericht setzt die Hauptverhandlung daher aus. Am 12.9.2006 fordert das Gericht den A auf, die Unterlagen beizubringen, damit die Verhandlung fortgesetzt werden kann. Hier fehlt es schon an den Voraussetzungen einer Fiktion, da das Gericht nicht die notwendigen Hinweise gegeben hat. Andernfalls müsste die Stadt darüber nachdenken, ob eine Klagerücknahme, die ja nicht zu einer endgültigen Erledigung führt, für sie sinnvoll ist.

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