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negatives Recht/Abwehrrecht
(recht.staat.oeffentlich)
    

Als "negatives Recht" werden die Grundrechte bezeichnet, die keine Teilhabe sondern nur eine Abwehr garantieren. Man spricht dann auch von Abwehrrechten.

Abwehrrechte enthalten z.B. Art. 1 Abs. 1 GG der Angriffe auf die Menschenwürde abwehrt und Art. 2 Abs. 2 GG der Angriffe auf Leib und Leben abwehrt.

Siehe auch unter Grundrechte.

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