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§ 1 NamÄndG
(gesetz.namaendg)
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Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen oder eines Staatenlosen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich hat, kann auf Antrag geändert werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 11 NamÄndG * Namensänderungen Werbung: