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Nachverfahren, Urkundenprozess
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Inhalt
                1. Bindungswirkung des Vorverfahrens
                2. Tenor im Nachverfahren
             1. Rechtsmittel
             2. Abrechnung

Mit Nachverfahren wird dass sich an das Vorverfahren des Urkundenprozess anschließende Verfahren bezeichnet, in dem alle Beweismittel zugelassen sind. Das Nachverfahren beginnt mit Erlass des Vorbhaltsurteils von Amts wegen, daher bestimmt das Gericht nach Erlass des Vorbehaltsurteils einen neuen Termin.

Im Nachverfahren, das keinen Devolutiveffekt hat, ist dann, unter Zulassung aller im Zivilprozess zugelassenen Beweismitteln, festzustellen, ob die Einwendungen des Beklagten berechtigt sind. Ist dies der Fall, wird das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger ist in diesem Fall auch ohne Verschulden zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Vorbehaltsurteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist." (Urteil vom 1. Juni 2005 VIII ZR 216/04, zitiert nach der Pressemitteilung 81/05).

Das Nachverfahren beginnt mit Erlass des Vorbehaltsurteils. Auf Antrag wird eine mündliche Verhandlung anberaumt. Dafür gibt es keine festen Fristen. Es kann aber Verwirkung eintreten.

1. Bindungswirkung des Vorverfahrens

Im Nachverfahren ist das Gericht allerdings an die Feststellungen des Vorverfahrens gebunden, soweit diese nicht auf den Beschränkungen der Beweismittel im Urkundenprozess beruhen. D.h. im Nachverfahren kann das Gericht eine Urkunde oder einen Parteivernehmung nicht neu bewerten. Auch können im Vorverfahren verworfene Behauptungen nicht mehr bewiesen werden. Fehler des Gerichts können insoweit nur über ein Rechtsmittelverfahren (siehe unten) behoben werden.

Im Nachverfahren werden aber neue Tatsachen berücksichtigt. Auch ist der Beklagte nicht gehindert hier erst seine Einwendungen geltend zu machen. Auch wenn er schon im Vorverfahren dazu in der Lage gewesen wäre.

2. Tenor im Nachverfahren

Das Vorbehaltsurteil wird aufrecht erhalten.

Das Vorbehaltsurteil wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

1. Rechtsmittel

Unabhängig von der Durchführung des Nachverfahrens können gegen das Vorverfahren Rechtsmittel eingelegt werden. Insoweit gilt das Vorbehaltsurteil als Endurteil (§ 599 Abs. 3 ZPO). Wegen der Bindungswirkung (siehe oben) können nur im Rechtsmittelverfahren Fehler aufgehoben werden, die das Gericht ggf. im Vorverfahren gemacht hat. Werden die Verfahren parallel durchgeführt, ist es sinnvoll das Nachverfahren bis zur Entscheidung über die Rechtsmittel auszusetzen.

Ist die Rechtsmittelfrist abgelaufen können die Fehler des Vorverfahrens nicht mehr angegriffen werden. Auch nicht im Nachverfahren. Dem Beklagten bleibt nur die Möglichkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft hinsichtlich des Vorbehaltsurteils.

2. Abrechnung

Vorverfahren und Nachverfahren sind bei der Abrechnung als zwei gesonderte Verfahren zu behandeln (§ 17 RVG) . Die Verfahrensgebühr des Vorverfahrens ist allerdings in voller Höhe anzurechnen Nr. 3100 Abs. 2 VV RVG. D.h. es entstehen:

  1. 1,3 Verfahrensgebühr Vorverfahren
  2. 1,2 Terminsgebühr Vorverfahren
  3. Telekommunikationspauschale
  4. 1,3 Verfahrensgebühr Nachverfahren unter Anrechnung 1,3 Verfahrensgebühr Vorverfahren
  5. 1,2 Terminsgebühr Nachverfahren
  6. Telekommunikationspauschale
  7. ggf. Einigungsgebühr
  8. Umsatzsteuer

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