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Artikel Diskussion (2)
Menschenwürde/Art. 1 Abs. 1 GG
(recht.oeffentlich.grundrechte.art1)
(engl. human dignity )
    

Inhalt
             1. Schutzbereich
             2. Eingriff
             3. Schranken

Die Achtung der Würde des Menschen wird vom Grundgesetz in Art. 1 Abs. 1 zum obersten Gebot des Handelns aller staatlicher Gewalt gemacht.

Die nachfolgende Darstellung folgt dem Prüfungsschema, für Grundrechtsverletzungen.

1. Schutzbereich

Die Bestimmung des Schutzbereiches ist schwierig. Entsprechend gibt es hier verschiedene, sich ergänzende, Ansichten.

Nach der sog. Mitgifttheorie ist die Menschenwürde der dem Menschen von Gott oder der Natur mitgegebene Eigenwert, der von nichts als der puren Existenz abhängig ist.

Im Gegensatz dazu, hat Mensch nach der sog. Leistungstheorie, seine Würde aufgrund seines eigenen selbstbestimmten Verhaltens. Was so verstanden wird, daß der Inhalt der Menschenwürde von dem Wollen des Einzelnen abhängt (siehe Pieroth/Schlink, Rn. 385).

2. Eingriff

In der Praxis wird die Menschenwürde vor dem Hintergrund der wenig greifbaren positiven Theorien (Mitgift- und Leitungstheorie) negativ über den Eingriff definiert.

Hierzu hat das BVerfG vor allem die Objektformel entwickelt, nach der ein Eingriff in die Würdes des Menschen dann vorliegt, wenn der Mensch zum Objekt staatlichen Handelns wird (BVerfGE 9, 89,95; 57, 250, 275), wenn er "einer Behandlung ausgesetzt wird, die seine Subjektsqualität prinzipiell in Frage stellt" (BVergE 30, 1, 26), wenn "in der Behandlung im konkreten Fall eine willkürliche Mißachtung der Würde des Menschen liegt. Die Behandlung des Menschen durch die öffentliche Hand, die das Gesetz vollzieht, muß also, wenn sie die Menschenwürde berühren soll, Ausdruck der Verachtung des Wertes, dem Menschen kraft seines Personseins zukommt, also in diesem Sinne eine 'verächtliche Behandlung' sein" (BVerfGE 30, 1, 26).

Als Beispiele für Eingriffe in die Würde des Menschen werden in Literatur und Rechtsprechung u.a. genannt: Sklaverei, rassische Diskriminierung, Folter, körperliche Strafe, Einsatz eines Lügendetektors (BVerfG NJW 1982, 375) und Besteuerung des Existenzminimus.

3. Schranken

Art. 1 Abs. 1 GG kennt keinen Gesetzesvorbehalt. Aufgrund ihres Schutz durch die Ewigkeitsgarantie in Art. 79 Abs.3 GG, und die in Art. 1 Abs. 1 GG festgelegte grundlegene Stellung der Menschenwürde kommt eine Einschränkung durch andere Grundrechte oder die anderen in Art. 79 Abs. 3 geschützten Verfassungsgüter nicht in Frage. Damit bleibt nur die Möglichkeit einer Einschränkung aufgrund einer Kollision zwischen der Würde zweier Menschen.

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