Eine der drei Möglichkeiten bei mehrgliedriger Vertretung, nach der eine Mehrheit zur wirksamen Vertretung genügt (siehe z.B. Palandt § 26 Rn. 6).
Siehe unter Wahlrechtsgrundsaetze. Werbung:
Auf diesen Artikel verweisen: Probleme mit mehrgliedrigem Vorstand beim Verein