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Mehrheitsprinzip
(recht.oeffentlich.staat)
    

Inhalt
             1. Zivilrecht
             2. Staatsrecht

1. Zivilrecht

Eine der drei Möglichkeiten bei mehrgliedriger Vertretung, nach der eine Mehrheit zur wirksamen Vertretung genügt (siehe z.B. Palandt § 26 Rn. 6).

2. Staatsrecht

Siehe unter Wahlrechtsgrundsaetze. Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Probleme mit mehrgliedrigem Vorstand beim Verein Werbung: