slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Leibrente
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Mit Leibrente wird eine für die Lebensdauer des Gläubigers regelmäßig (monatlich) zu erbringende Leistung bezeichnet (§§ 759ff BGB).

Leibrenten fallen nicht in den Versorgungausgleich.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Schuldrecht besonderer Teil * Reallasten Werbung: