slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Lagergeschäft
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.hgb)
    

Mit Lagergeschäft wird gemäß § 467 HGB eine vertragliche Vereinbarung bezeichnet die die Lagerung von Gut zum Gegenstand hat. Das Lagergeschäft unterliegt den besonderen Bestimmungen der §§ 467 ff. HGB.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Verwahrung/Obhut Werbung: