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Kostenberechnung im Zivilprozess
(recht.zivil.formell.prozess.kosten und recht.ref.zpo1)
    

Inhalt
             1. Berechnung der Gerichtsgebühren
             2. Berechnung Anwaltskosten
             3. Prozesskosten
             4. Beispiele

Die Prozesskosten setzen sich zusammen aus den

  1. Gerichtskosten
    1. Gebühren (lt. GKG)
    2. Auslagen (Schreibauslagen, Zustellungskosten, Zeugengelder (JVEG), Kosten für Sachverständige und Dolmetscher, Reisekosten)
  2. Parteikosten
    1. Anwaltskosten
      1. Gebühren (lt. RVG)
      2. Auslagen (MwSt, Postgebühren usw.)
    2. andere Auslagen (z.B. Reisekosten)

1. Berechnung der Gerichtsgebühren

  1. Zunächst ist der Kostenstreitwert gemäß gemäß § 48 GKG i.V.m. §§ 3 ff ZPO zu ermitteln. Beispiel: Bei einer Klage auf Schadensersatz in Höhe von 700,- Euro, ein Kostenstreitwert von 700,- Euro.
  2. Anhand des Kostenstreitwerts und der Anlage 2 zum GKG ist der einfache Gebührenwert zu ermitteln. Beispiel: Bei einem Kostenstreitwert von 700,- gilt die Kategorie bis 900 Euro, die einen Gebührenwert von 45,- Euro anordnet.
  3. Dann ist anhand von Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz, dem Kostenverzeichnis, der zutreffende Gebührentatbestand und der dazugehörige Satz zu ermitteln. Z.B. gemäß 1210 KV für Verfahren im 1.Rechtszug ein Satz von 3,0.
  4. Der Gebührenwert wird dann mit dem Satz multipliziert: 45 * 3,0 = 135,- Euro Gerichtsgebühren.

2. Berechnung Anwaltskosten

  1. Zunächst ist der Gegenstandswert gemäß §§ 22 ff zu ermitteln. Z.B. gemäß 23 Abs. 1 i.V.m. §§ 3 ff ZPO. Hat das Gericht den Kostenstreitwert gerichtlich fesgesetzt, ist diese Festsetzung auch für den Gegenstandswert maßgebend. Im Beispiel beträgt der Gegenstandswert 700,- Euro.
  2. Dann sind aus der Anlage 1 zum RVG die Gebührentatbestände und die entsprechenden Gebühren bzw. Sätze zu ermitteln, Beispiel:
    3100Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug:1,3
    3104Terminsgebühr im ersten Rechtszug1,2
    7002Telekommunikationspauschale20 % max 20 Euro
    7008Umsatzsteuer19 % auf alles
  3. Dann ist aus Anlage 2 zum RVG der Gebührenwert zu ermitteln. Bei einem Gegenstandswert von 700,- gilt die Kategorie bis 900 Euro, die einen Gebührenwert von 65,- Euro anordnet.
  4. Der Gebühernwert wird mit den aufaddierten Sätzen multipliziert, die anderen Gebühren werden dazugerechnet: 65,- * 2,5 = 162,5 + 20 Euro (= TelePauschale) + 29,2 (= 16 % Umsatzsteuer) = 211,70 Euro.

3. Prozesskosten

Die Prozesskosten sind dann die Summe aller Kosten. Beispiel: 135,- Euro + 211,70 (Klägeranwalt) + 211,70 (Beklagtenanwalt) = 558,40 Euro Prozesskosten.

4. Beispiele

  1. Anrechnung/Kettenanrechnung
  2. einstweilige Anordnung
  3. Zwangsvollstreckung

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