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28.01.06 Arne Galetzki: Der Kontrahierungszwang ist das Gegenteil der Abschlussfreiheit. Durch gesetzliche Regelung sind öffentliche Verkehrs- und Versorgungsunternehmen wegen ihrer Monopolstellung und ihres öffentlichen Versorgungsauftrags zum Abschluss bestimmter Verträge verpflichtet. Z.B.: §22 PersonenbeförderungsGes §6 EnergiewirtschaftsGes Außerdem kann sich ein Kontrahierungszwang ergeben, wenn dem Antragenden durch die Verweigerung in einer gegen die guten Sitten verstoßender Weise ein Schaden zugefügt würde vgl. §826 BGB Wer die Schadensersatzpflicht vermeiden will, muß das Angebot annehmen. Deshalb darf, wer eine Monopolstellung innehat, den Abschluß eines Vertrages nicht willkürlich und grundlos verweigern. Anm. besteht gleichfalls bei Ärzten