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Konsolidation, Sachenrecht
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Im Sachenrecht spricht man von Konsolidation, wenn die Eigentümerstellung des Verpflichteten und die Berechtigtenstellung eines aus einem anderen dinglichen Recht Berechtigten in einer Person zusammentreffen. Grundsätzlich erlischt damit das andere dingliche Recht an der Sache.

Beispiel: A ist Eigentümer eines PKW. Als er Geld braucht wendet er sich an seinen Vater V, der ihm 10.000,- leiht, aber als Sicherheit das Pfandrecht an dem PKW verlangt und von A auch erhält. Als A fünf Jahre später stirbt , ist der Vater der einzige lebende Verwandte und erbt den PKW. Jetzt ist V zugleich Eigentümer und Pfandgläubiger. Das Pfandrecht erlischt damit.

Handelt es sich um ein dingliches Recht an einem Grundstück, schließt § 889 BGB die Konsolidation aus.

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