slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Irrtum als Betrugsmerkmal
(recht.straf.bt.263)
    

Jede Fehlvorstellung über eine Tatsache. Das Fehlen einer Vorstellung über wahre Tatsachen ist kein Irrtum (sog. ignorantia facti), es genügt aber ein unterbewusste Vorstellung.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 263 StGB Betrug * Irrtum * Betrug Werbung: