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Ingerenz
(recht.straf.at.unterlassen)
    

Mit Ingerenz wird die Garantenstellung aus einem pflichtwidrigen gefährdenden Vorverhalten bezeichnet. Die Pflichtwidrigkeit muss im Verstoss gegen eine Normen liegen, die gerade dem Schutz des durch das Unterlassen geschädigten Rechtsgutes dient (BGHSt 37, 106, 115).

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