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hinterlistiger Überfall
(recht.straf.bt.224)
    

Hinterlistig ist ein Überfall, wenn der Täter planmäßig die Verletzungsabsicht verbirgt um dem Opfer die Verteidigung zu erschweren (BGH NStZ 92, 490).

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Auf diesen Artikel verweisen: § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Werbung: