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Herrschvermerk/Aktivvermerk
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Als Herrsch- oder Aktivermerk wird der Eintrag eines subjektiv-dinglichen Rechts im Grundbuch des herrschenden Grundstück bezeichnet (§ 9 Abs. 3 GBO).

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Auf diesen Artikel verweisen: § 876 BGB Aufhebung eines belasteten Rechts * § 21 GBO [Bewilligung] Werbung: