slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Hauptverhandlung, Strafprozess
(recht.ref.straf1 und und und stpr:260: und Strafprozessrecht und und

und Skizzieren und Sie und den und Ablauf und der und Hauptverhandlung und im und Strafprozess! und

und und recht.straf.prozess)
    

Stellt der Verteidiger einen Beweisantrag ist dieser hinsichtlich seiner Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen.

Die Hauptverhandlung darf gemäß § 229 StPO nicht länger als drei Wochen unterbrochen werden. Wird sie länger unterbrochen liegt ein relativer Revisionsgrund (§ 337 StPO) vor. Vom Beruhen des Urteils bei einer längeren Unterbrechung ist in der Regel auszugehen, da z.B. nicht auszuschließen ist, dass in der langen Zeit die Vorstellung der Beteiligten vom bisher Geschehenen so stark verblasst ist, dass eine darauf basierende Urteilsfindung nicht mehr zu gewährleisten ist.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: vertagen/Vertagung * Beweisantrag, Strafprozessrecht * Unterbrechung, Hauptverhandlung Werbung: