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Haftung im Straßenverkehr
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Neben der zivilrechtlichen Haftung aus § 823 BGB sind im Straßenverkehr noch die Normen des StVG zu beachten.

§ 7 StVG legt dem Halter eine Gefährdungshaftung auf und § 18 StVG sieht für den Fahrer eine Haftung für vermutetes Verschulden vor. Die Verschuldensvermutung kann aber gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 durch den Fahrer wiederlegt werden.

Bei Schwarzfahrt greift die Regelung des § 7 Abs. 3 StVG ein.

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