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Güterstandsschaukel/Zugewinnschaukel
(recht.zivil.materiell.familie.gueterrecht)
    

Inhalt
             1. Schenkungssteuer/Rechtsprechung
             2. Pflichtteilsergänzung

Von Güterstandsschaukel spricht man, wenn Ehegatten zunächst im Güterstand des Zugewinn leben, dann Gütertrennung vereinbaren und einen Ausgleich vornehmen um nach dem Ausgleich erneut Zugewinn für die Zukunft zu vereinbaren.

Folge der Güterstandsschaukel ist eine Vermögensumschichtung, die keine Schenkung ist und daher steuerlich nicht als solche zu behandeln ist (§ 5 Abs. 2 ErbStG).

Auch auf den Erbteil von Kindern (Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB) hat die Güterstandsschaukel Auswirkungen, das das zu vererbende Vermögen des Ausgleichenden durch die Forderung ggf. deutlich geschmälert wird.

Wird der Anspruch nicht durch Geldzahlung sondern die Übertragung von Vermögenswerten (z.B. Aktien, Immobilien etc.) erfüllt ist zu beachten, dass es sich dann um ein privates entgeltliches Veräußerungsgeschäft handelt, dass z.B. die sog. Spekulationssteuer bei einer Übertragung vor Ablauf der 10Jahresfrist auslösen kann.

1. Schenkungssteuer/Rechtsprechung

BFH v. 12.07.2005 Az. II R 29/02 Leitsatz:: "Entsteht von Gesetzes wegen eine Ausgleichsforderung durch ehevertragliche Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, ist dies nicht als freigebige Zuwendung schenkungsteuerbar, wenn es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft kommt, und zwar auch dann nicht, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Anschluss an die Beendigung [in einer Urkunde] neu begründet wird.(...)

Diese bürgerlich-rechtliche Gestaltungsfreiheit muss auch das Schenkungsteuerrecht anerkennen (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 1989 II R 82/86, BFHE 157, 229, BStBl II 1989, 897, und vom 12. Mai 1993 II R 37/89, BFHE 171, 330, BStBl II 1993, 739), wenn es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung, d.h. Ermittlung der Ausgleichsforderung kommt (vgl. Begründung zum Entwurf eines Zweiten Steuerreformgesetzes, BTDrucks VI/3418, 63). Soweit danach die Ehegatten —im Rahmen der zivilrechtlichen Vorschriften— den Umfang der Nichtsteuerbarkeit bestimmen können, ist dies in der Anknüpfung an das —insoweit dispositive— Zivilrecht angelegt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 171, 330, BStBl II 1993, 739).Grenzen sind dieser Gestaltungsfreiheit erst dort gezogen, wo sie einem Ehepartner eine überhöhte Ausgleichsforderung dergestalt verschafft, dass der Rahmen einer güterrechtlichen Vereinbarung überschritten wird (BFH-Urteil in BFHE 157, 229, BStBl II 1989, 897). Die Beendigung des gesetzlichen Güterstandes und seine anschließende Neubegründung ist regelmäßig - wie auch im Streitfall vom FG zu Recht angenommen - nicht rechtsmissbräuchlich."

2. Pflichtteilsergänzung

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