slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
grobe Fahrlässigkeit i.S.v. § 296 Abs. 2 ZPO
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Die Verspätung i.S.v. § 296 Abs. 2 ZPO beruht auf grober Fahrlässigkeit, wenn die Prozessförderungspflicht in hohem Maß vernachlässigt wird. Das ist der Fall, wenn die Partei das unterlässt was jeder Partei in ihrer Situation hätte einsichtig sein müssen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Präklusion gemäß § 296 Abs. 2 ZPO Werbung: