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Artikel Diskussion (1)
Glücksspiel
(recht.straf.bt.284)
(engl. gambling )
    

Von einem Glücksspiel iSd § 284 StGB spricht man, wenn die Beteiligten zur Unterhaltung oder aus Gewinnstreben gegen einen nicht ganz unerheblichen Einsatz ein ungewisses Ereignis, dessen Eintritt zumindest nicht wesentlich von der Geschicklichkeit der Spieler sondern vom Zufall abhängt, über den Gewinn oder Verlust eines geldwerten Gewinns entscheiden lassen. Solche Glücksspiele bedürfen einer behördlichen Erlaubnis. Eine Durchführung ohne Erlaubnis ist gemäß § 284 StGB strafbar.

Ganz Unerheblich im Sinne dieser Norm ist z.B. das Briefporto für eine Teilnahme. Nicht mehr unerheblich können die Gebühren für eine 0900-Nummer sein, wenn die Teilnahme ein längeres Telefonat voraussetzt.

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