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Gläubigergemeinschaft
(recht.zivil.materiell.schuld.at.mehrheiten)
    

Von einer Gläubigergemeinschaft (= Mitgläubigerschaft), spricht man wenn mehrere Gläubiger an einer unteilbaren Leistung so berechtigt sind, dass jeder Gläubiger nur die Leistung an alle Gläubiger fordern kann (§ 432 BGB).

Gestaltungsrechte kann die Gläubigergemeinschaft nur gemeinsam ausüben. Ein Anspruch auf Zustimmung zur Ausübung eines Gestaltungsrechts eines Gläubiger gegenüber dem/den anderen muss sich aus dem zwischen ihnen bestehenden Verhältnis ergeben.

Als zwischen den Gläubigern der Gläubigergemeinschaft bestehendes Verhältnis kommen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Bruchteilsgemeinschaft und die Gesamthandsgemeinschaft in Frage. Für letztere gibt es spezielle Regelungen bei den einzelnen Gesamthandsgemeinschaften z.B. in §§ 709, 714 BGB für die GbR und in § 2039 BGB.

Vgl. auch mit Teilgläubiger und Gesamtgläubiger.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 432 BGB Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung * Teilgläubiger/Teilgläubigerschaft * Nachlassforderung * Mitgläubiger Werbung: