(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung
einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur
nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im
Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles
festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung
des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12a Abs.
5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen.
(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn
der Bundestag es verlangt.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der
Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen
Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt
wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der
Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.
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