slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Gewalt gegen eine Person, § 249 StGB
(recht.)
    

Gewalt gegen eine Person erfordert i.S.V. § 249 StGB, dass sich die Gewalt gegen Personen richtet.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 249 StGB Raub Werbung: