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Gesetzgebungsnotstand
(recht.oeffentlich.staat)
    

Der Gesetzgebungsnotstand ist in Art. 81 GG geregelt. Er stellt eine Möglichkeit für die Bundesregierung (Exekutive) da, Gesetze gegen den Willen des Bundestages (Legislative) unter Mitwirkung von Bundespräsident und Bundesrat durchzusetzen.

Voraussetzung ist zunächst, daß eine Vertrauensfrage des Bundeskanzlers scheitert, er aber trotzdem im Amt bleib (Art. 81 Abs. 1) und der Bundespräsident den Bundestag nicht auflöst. Auf Antrag der Bundesregierung kann der Bundespräsident dann den Gesetzgebunsnotstand für eine bestimmte, vom Bundestag abgelehnte, Gesetzgebungsvorlage erklären.

Lehnt der Bundestag das Gesetz trotz Gesetzgebungsnostandes erneut ab, gilt es trotzdem als zustandegekommen, wenn der Bundesrat zustimmt.

Innerhalb der nächsten sechs Monate kann dann ohne die Voraussetzung einer Vertrauensfrage der Gesetzgebungsnotstand für weitere Gesetzesvorlagen erklärt werden (Art. 81 Abs. 3).

Innerhalb der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann nur einmal der Gesetzgebungsnostand erklärt werden (Art 81 Abs. 3 S. 2).

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