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Gesetzgebungskompetenz
(recht.oeffentlich.staat)
    

Die Gesetzgebungskompetenz ist in Deutschland zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.

Dabei unterscheidet man zwischen
  1. Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder
  2. Gegenständen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes, Art. 73 GG
  3. Gegenständen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern, Art. 74 GG
  4. Grundsatzgesetzgebungskompetenz

Bei Gegenständen in der ausschließlichen Kompetenz des Bundes (Art. 73 GG), hat wie der Begriff nahe legt, nur der Bund die Gesetzgebungskompetenz. Erlassen die Ländern auf diesen Gebieten Gesetze so scheitert deren Wirksamkeit an der fehlenden Kompetenz.

Bei Gegenständen der konkurrierenden Kompetenz haben die Länder solange die Kompetenz, wie der Bund von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Eine Befugnis des Bundes liegt aber nur vor, wenn und soweit die Herstellung gleicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

Früher gab es daneben noch die Rahmengesetzgebungskompetenz in Art. 75 GG, die aber im Zuge der Föderalismusreform gestrichen wurde.

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Auf diesen Artikel verweisen: Bundesgesetz/Landesgesetz * Kultushoheit/Kulturhoheit * Studiengebühren/Studienbeiträge * Ladenschlussgesetz/­Ladenöffnungsgesetz * Gesetzesnovelle/Gesetzesänderung * Auswärtige Gewalt Werbung: