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Geringfügigkeit/Geringfügigkeitsgrenze, Versorgungsausgleich
(recht.zivil.materiell.familie.va)
    

Inhalt
             1. Prinzip
             2. Berechnung der Grenzen
             3. Übersicht Wertentwicklung

1. Prinzip

Ein Ausgleich von Anrechten Anrechten gleicher Art im Versorgungsausgleich soll unterbleiben, wenn die Differenz gerinfügig ist:

Beispiel: Der Ehemann hat in der Ehezeit, Stichtag Zustellung Scheidung im Jahr 2017 in seiner Riesterente 10.200,- € angespart. Seine Frau hat in ihrer Riesterrente 11.200,- angespart. Der Ausgleichswert Ehemann beträgt nach Abzug Teilungskosten 5.000,- €, der Ausgleichswert Ehefrau 5.500,-. Die Differenz liegt damit bei 500,-. 2017 lag die Geringfügigkeitsgrenze bei 3.570,- € (siehe unten). Die beiden Riesterrenten werden daher nicht ausgeglichen.

oder das Anrecht selbst geringfügig ist:

Beispiel: Der Ehemann hat in der Ehezeit, Stichtag Zustellung Scheidung im Jahr 2017, neben der gesetzlichen Rentenversicherung in seiner Riesterente 6.200,- € angespart. Seine Frau hat nur Anwartschaften in der Rentenversicherung. Der Ausgleichswert beträgt nach Abzug Teilungskosten 3.000,- €. 2017 lag die Geringfügigkeitsgrenze bei 3.570,- € (siehe unten). Die Riesterrente wird daher nicht ausgeglichen.

2. Berechnung der Grenzen

Gemäß § 18 VersAusglG iVm § 18 SGB 4 ist die maßgebliche Bezugsgröße das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

Im Jahr 2011 liegen die Grenzen bei 25,55 Euro Monatsrente und 3066 Euro Kapitalwert. Das folgt aus der Berechnung für das Jahr 2011 mit einem (vorläufigen) Durchschnittsentgelt für das Jahr 2011 von 30.268,- Euro:

30.268/420 = 72,06;
73 * 420 = 30660,- Bezugsgröße

30660/12=2555,- monatliche Bezugsgröße
2555/100 = 25,55 entsprechen 1 % der monatlichen Bezugsgröße
2555*1,2 = 3066 entsprechen 120 % der monatlichen Bezugsgröße

3. Übersicht Wertentwicklung

Bezugsgrößen
Bezugsgrößen
Jahr Bezugsgröße 1% 2% 120% 240%
2018 36.540,00 € 3.045,00 € 30,45 € 60,90 € 3.654,00 € 7.308,00 €
2019 37.380,00 € 3.115,00 € 31,15 € 62,30 € 3.738,00 € 7.476,00 €
2020 38.220,00 € 3.185,00 € 31,85 € 63,70 € 3.822,00 € 7.644,00 €
2021 39.480,00 € 3.290,00 € 32,90 € 65,80 € 3.948,00 € 7.896,00 €
2022 39.480,00 € 3.290,00 € 32,90 € 65,80 € 3.948,00 € 7.896,00 €
2023 40.740,00 € 3.395,00 € 33,95 € 67,90 € 4.074,00 € 8.148,00 €
2024 42.420,00 € 3.535,00 € 35,35 € 70,70 € 4.242,00 € 8.484,00 €

2019 = vorläufig.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 14 VersAusglG Externe Teilung * § 225 FamFG Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung * § 18 VersAusglG Geringfügigkeit * § 18 VersAusglG Geringfügigkeit * § 18 VersAusglG Geringfügigkeit * § 18 VersAusglG Geringfügigkeit Werbung: