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Gerichtskostengesetz (GKG)
(recht.allgemein.prozess)
    

Im GKG iVm dem Kostenverzeichnis werden die Gebühren festgelegt, die durch die Inanspruchnahme eines deutschen Gerichtes entstehen. Die Kosten ergeben sich aus dem Produkt von Gebühr x Anzahl der Gebühren.

Die höhe der Gebühr richten sich nach dem Wert des Streitgegenstandes (§ 11 GKG).

Die Anzahl der Gebühren ergibt sich aus dem Kostenverzeichnis. So regelt z.B. das Kostenverzeichnis in Nr. 1100, daß ein Verfahren über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids, mit 0,5 Gebühren berechnet wird.

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Auf diesen Artikel verweisen: Kostenstreitwert * GKG Werbung: