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Gefahr für Leib oder Leben
(recht.straf.bt)
    

Mit Gefahr für den Leib wird im Strafrecht die Gefahr einer schweren Körperverletzung bezeichnet. Mit Gefahr für Leben wird eine Todesgefahr bezeichnet.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs * § 315 StGB Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr Werbung: