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§ 54 GBO [öffentliche Lasten]
(gesetz.gbo.abschnitt-2)
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Die auf einem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten als solche sind von der Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen, es sei denn, daß ihre Eintragung gesetzlich besonders zugelassen oder angeordnet ist.

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