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Garage
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.bau)
    

Inhalt
             1. notwendige Garagen

Gemäß § 2 Abs. 10 S. 2 hessische Bauordnung (HBO) sind Garagen ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Dazu zählen nicht Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerflächen oder -räume für Kraftfahrzeuge.

Gemäß § 6 Abs. 10 Nr. 1 dürfen Garagen ohne Abstandsflächen unmittelbar an der Nachargrenze gebaut werden.

In der hessischen Garagenverordnung werden Anforderungen an Mittel- und Großgaragen gestellt.

1. notwendige Garagen

Als notwendige Garagen werden in der HBO Garagen bezeichnet deren Errichtung durch gemeindliche Satzung vorgeschrieben ist. § 44 HBO ermächtigt die hessischen Gemeinden zum Erlaß einer entsprechenden Satzung für bauliche oder sonstige Anlagen bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist.

Das gleiche gilt für Stellplätze und Abstellplätze.

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