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Artikel Diskussion (1)
Freiheit der Wahl
(recht.oeffentlich.staat)
    

Frei wird eine Wahl genannt, wenn kein Zwang, Druck oder andere rechtswidrigen Einflüsse auf den Wähler einwirken können. Der von den Parteien durchgeführte Wahlkampf stellt keine solche Einflussnahme dar (BVerfGE 15, 165). Trotzdem gilt in und in einem gewissen Umkreis um die Wahllokale ein absolutes Verbot von Wahlwerbung.

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Auf diesen Artikel verweisen: Bundestag * Wahlrechtsgrundsätze Werbung: