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Formerfordernisse beim elektronischen Vertragsabschluß
(it.recht)
    

Sieht das Gesetz keine bestimmte Form für ein Rechtsgeschäft vor, so genügt der einfache Austausch von Willenserklärungen auf beliebigem elektronischen Weg, z.B. per eMail.

Sieht das Gesetz die Schriftform vor so muß der Erklärung der Name hinzugefügt, und das elektronische Dokument mit der qualifizierten elektronischen Signatur iSd Signaturgesetz des Erklärenden versehen werden.

Bei einem Vertragschluß mit Schriftform, muss jeder Vertragspartner jeweils ein gleichlautendes Vertragsexemplar mit seinem Namen und seiner elektronischen Signatur versehen. Es ist auch möglich, daß alle Partner ein Exemplar mit ihrem Namen und Signaturen versehen (Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Schuldrecht, § 126a Rn. 28).

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