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Fixgeschäft/Fixschuld, relativ/absolut
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Inhalt
             1. Vor der Schuldrechtsreform

Mit Fixgeschäft wird ein Vertrag bezeichnet, bei dem ein exakter Liefertermin festgelegt ist, mit dessen Einhaltung das Geschäft stehen und fallen soll.

Mit Fixschuld wird entsprechend die aus dem Fixgschäft resuliterende Verpflichtung bezeichnet. Man unterscheidet dabei die relative und die absolute Fixschuld. Bei einer relativen Fixschuld beruht die feste Bindung an den Termin auf vertraglicher Vereinbarung, während bei der absoluten Fixschuld das Versäumen des Termins zu einer Unmöglichkeit führt.

Beispiel für eine absolute Fixschuld: A bestellt für 8:00 Uhr Morgens ein Taxi um den 10:00-Flug nach New York zu erreichen für den er gebucht hat. Das Taxi trifft aber so spät ein, dass A damit den Flug nicht mehr erreichen kann.

Mit der Schuldrechtsreform wurde § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB eingeführt, der dem Schuldner im Falle der relativen Fixschuld ein sofortiges Rücktrittsrecht einräumt. Umstritten ist, ob es in diesem Fall auch gemäß § 281 Abs. 2 BGB ein Schadensersatzanspruch ohne Fristsetzung entsteht (Siehe Dauner-Lieb/Heidel/Lepa, Schuldrecht, § 281 Rbn. 23). Für das Vorliegen einer relativen Fixschuld genügt es nicht, dass die Leistungszeit genau bestimmt ist, es muss aus dem Vertrag deutlich werden, dass das Geschäft Mit Einhaltung der Leistungszeit stehen und fallen soll. Dafür genügen z.B. Vertragsklauseln wie "fix", "genau", "spätestens" oder "Lieferung zum Verkauf für Ostern".

Im HGB führt die relative Fixschuld zu den Rechtsfolgen des § 376 HGB.

Bei der absoluten Fixschuld tritt mit Verstreichen eine dauerhafte Unmöglichkeit der Leistung ein, so dass nicht § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB sondern das Leistungsstörungsrecht einschlägig ist.

1. Vor der Schuldrechtsreform

Bei der relativen Fixschuld war der Gläubiger gemäß § 361 BGB a.F. zum Rücktritt berechtigt, wenn der Schuldner die vereinbarte Zeit nicht eingehalten hat.

Bei der absoluten Fixschuld trat mit Verstreichen eine dauerhafte Unmöglichkeit der Leistung ein, so dass auch hier nicht § 361 BGB sondern das Leistungsstörungsrecht einschlägig war.

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