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Familienheim, Steuerrecht/Familienheim-Schaukel
(recht.notar)
    

Inhalt
             1. Begriff
             2. Steuerrecht
             3. Familienheim-Schaukel
             4. Familienheim-Nomaden

1. Begriff

Mit Familienheim wird im Steuerrecht eine Immobilie bezeichnet, in der eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (§ 13 ErbStG).

2. Steuerrecht

Das Familienheim kann Schenkungssteuerfrei an den anderen Gatten übertragen werden, unabhängig vom Wert der Immobilie.

Auch beim Erbrecht ist das Familienheim begünstigt. Wenn der Erbe nach dem Erbfall die Immobilie 10 Jahre selbst nutzt bleibt sie erbschaftssteuerfrei und wird nicht auf den Freibetrag angerechnet.

3. Familienheim-Schaukel

Mit Familienheim-Schaukel wird eine Konstruktion bezeichnet, die zur steuerfreien Übertragung von Geldbeträgen zwischen Ehegatten ohne Ausnutzung der Schenkungssteuer dienen soll. Dabei wird entsprechend der geltenden Steuergesetze zunächst dass dem einen Gatten gehörende Familienheim auf den anderen Gatten Schenkungs- und Grunderwerbssteuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG und § 3 Nr. 2 GrEStG) und als unbenannte Zuwendung übertragen. Anschließend verkauft der Ehegatte dieses Familienheim wieder zurück an seinen Gatten, ebenfalls steuerfrei.

4. Familienheim-Nomaden

Hauskauf durch Gatten, gemeinsames Wohnen dort (= Familienheim), steuerfreie Übertragung an anderen Gatten. Kauf neues Haus durch Gatten, Umzug in dieses Haus, steuerfreie Übertragung an Gatten etc.

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