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§ 242 FamFG Einstweilige Einstellung der Vollstreckung
(gesetz.famfg.buch-2.abschnitt-9.unterabschnitt-1)
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Ist ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhängig oder hierfür ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingereicht, gilt § 769 der Zivilprozessordnung entsprechend. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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