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§ 231 FamFG Unterhaltssachen
(gesetz.famfg.buch-2.abschnitt-9.unterabschnitt-1)
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(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die

  1. die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
  2. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
  3. die Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betreffen.

(2) Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 111 FamFG Familiensachen * § 112 FamFG Familienstreitsachen Werbung: