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Fahrnispfandrecht
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen

Mit Fahrnispfandrecht wird das Pfandrecht an beweglichen Sachen bezeichnet.Geregelt ist es in den §§ 1204 ff. BGB

1. Voraussetzungen

  1. Übergabe der Sache durch Eigentümer in Vollzug der Verpfändung
  2. oder Gläubiger im Besitz der Sache
  3. Einigung

Die Einräumung eines Fahrnispfandrecht ist abhängig vom Bestehen eines Pfandvertrags.

Das Fahrnispfandrecht kann gemäß §§ 1207, 932, 934, 935 auch gutgläubig erworben werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Pfandrecht * Faustpfandrecht * Realsicherheit/Personalsicherheit * Pfandvertrag Werbung: