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Erlaubnisirrtum
(recht.straf.at)
    

Von Erlaubnisirrtum spricht man, wenn der Täter die Grenzen eines anerkannten Rechtsgrundes verkennt oder von der Existenz eines nicht anerkannten Rechtfertigungsgrundes ausgeht.

B schlägt seinen Sohn A in dem Glauben, er habe ein Züchtigungsrecht.

Der Erlaubnisirrtum, auch umgekehrter Verbotsirrtum oder indirekter Verbotsirrtum, unterfällt § 17 StGB. D.h. es kommt für die Bestrafung auch hier auf die Vermeidbarkeit an. Für nähers dazu siehe unter Unrechtsbewusstsein/Verbotsirrtum.

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