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erkennungsdienstliche Maßnahmen
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.puo)
    

Von erkennungsdienstlichen Maßnahmen spricht man bei

  1. Abnahme von Fingerabdrücken
  2. Anfertigung von Photographien
  3. Abnahme von Körpermaßen

Erkennungsdienstliche Maßnahmen dürfen nur durch die Polizei durchgeführt werden. Die Ermächtigungsgrundlage für erkennungsdienstliche Maßnahmen ist grundsätzlich § 81b StPO. Die Normen in den Polizeigesetzen der Länder sind nachrangig.

Erkennungsdienstliche Maßnahmen können zur Gefahrenabwehr durchgeführt werden, wenn dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist und der Betroffene Störer ist oder die Angaben verweigert bzw. Grund für die Annahme besteht, dass er über seine Identität täuscht (§ 18 Abs. 5 HSOG) oder die betroffene Person verdächtig ist eine Straftat begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht (vgl. § 19 HSOG).

Beispiel 1: A wird von der Polizei auf dem Frankfurter Flughafen routinemäßig kontrolliert. A, der nur in einem der Flughafenläden einkaufen wollte, hat keine Ausweispapiere bei sich, gibt aber glaubhaft Auskunft über sein Personalien. Die Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen wäre hier nicht zulässig.

Beispiel 2: A wird von der Polizei nach einem Fußballspiel in der Fußgängerzone beim Werfen von Bierflaschen angetroffen. Als die Polizei um seine Papier bittet, stellt sich heraus, dass er keine dabei hat. Hier kann die Polizei den A als Störer zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen mitnehmen.

Beispiel 3: A wird von der Polizei auf dem Frankfurter Flughafen routinemäßig kontrolliert. A, der nur in einem der Flughafenläden einkaufen wollte, hat keine Ausweispapiere bei sich und verweigert jede Auskunft. Die Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen wäre hier zulässig.

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