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enteignender Eingriff
(recht.oeffentlich.staatshaftung)
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen

Von einem enteignenden Eingriff spricht man bei einem rechtmäßigen Eingriff, der wie eine Enteignung wirkt, der aber nicht zielgerichtet ist.

Beispiel: Die Stadt B muss für notwendige Straßenbauarbeiten eine bestimmte Straße für ein halbes Jahr sperren. Für den C, der in dieser Straße seine Tankstelle hat, ist dies ein enteignender Eingriff.

1. Voraussetzungen

  1. Von Art. 14 GG geschützte Position
  2. rechtmäßiger hoheitlicher Eingriff in diese Position
  3. der unmittelbar zu einer Beeinträchtigung der Position führt
  4. das staatliche Handeln muss gemeinwohlbezogen gewesen sein (entfällt z.B. bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder der Eröffnung eines Insolvenz-Verfahrens)
  5. Sonderopfer

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor, gewährt der enteignende Eingriff einen Anspruch auf Entschädigung.

Ist der Eingriff rechtswidrig liegt ein enteignungsgleicher Eingriff vor.

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Auf diesen Artikel verweisen: Staatshaftungsrecht * Nassauskiesung * Aufopferung/Aufopferungsanspruch/aufopferungsgleicher Eingriff * Eigentumsfreiheit, Art. 14 Abs. 1 GG Werbung: