slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (1)

Zu diesem Artikel gibt es 1 Kommentare. Schreiben | Bearbeiten

09.01.12 RA Vogelsberg : Der Hinweis im Rahmen der Rechtsschutzmöglichkeiten, das dem Antragsteller gegen eine Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO zusteht. ist m.E. unzutreffend.

Denn die Bestimmung betrifft nur Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren.

Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung ergibt sich vielmehr aus § 567 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO