slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Einkommensteuer
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.steuer)
(engl. income tax )
    

Mit Einkommensteuer wird die Steuer auf die Einkünfte der natürlichen Personen bezeichnet.

Zu den erfassten sieben Einkunftsarten zählen Einkünfte aus :

  1. Land- und Forstwirtschaft
  2. Gewerbebetrieb
  3. selbständige Arbeit
  4. nichtselbständige Arbeit
  5. Kapitalvermögen
  6. Vermietungen und Verpachtungen
  7. sonstige Einkünfte

Hinsichtlich der Frage, der Besteuerung von ausländischen Einkünften unterscheidet das EStG zwischen unbeschränkt Steuerpflichtigen Inländern, bei denen auch die ausländischen Einkünfte erfasst werden und beschränkt Steuerpflichtigen, die keinen Wohnsitz im Inland haben und bei denen nur bestimmte inländische Einkünfte erfasst werden (§§ 1 und 49 EStG).

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Progressionsvorbehalt * Steuern * Spekulationsfrist/Spekulationssteuer * Realsplitting/begrenztes Realsplitting/Nachteilsausgleichungserklärung Werbung: