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Eigentümergrundschuld
(recht.zivil.materiell.sachen.grundschuld)
    

Mit Eigentümergrundschuld, wird eine Grundschuld bezeichnet, die für den Eigentümer des belasteten Grundstücks bestellt ist. D.h. im Unterschied zur Fremdgrundschuld, bei der ein Dritter das Recht hat, zur Befriedigung seiner Forderung in das Grundstück zu vollstrecken, steht hier dieses Recht dem Eigentümer des belasteten Grundstück zu. Er kann diese Grundschuld dann entweder löschen oder stehen lassen um sie später zur Sicherung eines Kredits wieder an einen Dritten übertragen zu können.

Eine Eigentümergrundschuld kann durch Erklärung des Eigentümers bestellt werden. Sie entsteht aber auch, wenn der Eigentümer des Grundstücks auf die Grundschuld zahlt (analog § 1143 BGB), dabei erlischt die Grundchuld soweit sie auf Rückstände von Zinsen und andere Nebenleistungen erstreckt (§ 1178 BGB).

Beispiel: A hat zur Finanzierung des Kauf seines Grundstücks mit Haus einen Kredit bei der B-Bank aufgenommen. Zur Sicherung hat er auf das Grundstück eine Grundschuld zugunsten der B-Bank eintragen lassen. Nach dem der Kredit zurückgezahlt ist, fällt dem A die Grundschuld als Eigentümerschuld zu. Er lässt diese zunächst stehen. Als nach einigen Jahren das Haus in großem Umfang saniert werden muss, nimmt A erneut einen Kredit, diesmal bei der C-Bank auf. Zur Sicherung überträgt der er jetzt noch bestehende Eigentümergrundschuld an die C-Bank, die so wieder zur Fremdgrundschuld wird.

Unterschied zu einer Löschung und späteren Neueintragung ist, dass der Rang gewahrt bleibt: Hat A im Beispiel zwei Kredite zur Finanzierung benötigt und entsprechende zwei Grundschulden eintragen lassen, ist die später eingetragene nachrangig. Fällt die erstrangige dann wegen vollständiger Zahlung dem A zu bleibt sie erstrangig und kann mit diesem Rang auch wieder an einen neuen Kreditgeber übertragen werden. Bei einer Löschung dagegen würde die zweitrangige aufrücken und erstrangig werden. Neue Kreditgeber könnten dann nur eine zweitrangige Grundschuld erhalten.

Übereignet der Inhaber eines Grundstücks ohne Übertragung der Grundschuld das Grundstück, wird bleibt die Eigentümgrundschuld beim früheren Eigentümer und wird zur Fremdgrundschuld.

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