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§ 3 BUrlG Dauer des Urlaubs
(gesetz.burlg)
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(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

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Auf diesen Artikel verweisen: Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Werbung: